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EUGH: Obligatorische Überführungskosten müssen im Endpreis enhalten sein!

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Der  EUROPÄISCHE GERICHTSHOF hat am 7. Juli 2016 entschieden:

Die vom Verbraucher zu tragenden Kosten der Überführung eines Kraftfahrzeugs vom Hersteller zum Händler müssen in dem in einer Werbung eines Gewerbetreibenden angegebenen Verkaufspreis dieses Fahrzeugs enthalten sein, wenn diese Werbung unter Berücksichtigung sämtlicher ihrer Merkmale aus der Sicht des Verbrauchers als ein für dieses Fahrzeug geltendes Angebot aufzufassen ist.  Az: C‑476/14

Im Verfahren der Citroën Commerce GmbH gegen die Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e. V. (ZLW) ging es um folgende Zeitungsanzeige:

 „Citroën C4 VTI 120 Exclusive: 21 800 [Euro]1“, „Maximaler Preisvorteil: 6 170 [Euro]1“. Die hochgestellte „1“ verwies auf folgenden Text im unteren Bereich der Anzeige: „Preis zuzüglich Überführung in Höhe von 790 [Euro]. Privatkundenangebot gültig für alle Citroën C 4 … bis Bestellung 10.04.2011 …“.

Der vom Kunden beim Erwerb eines solchen Fahrzeugs zu entrichtende Gesamtpreis einschließlich der Kosten der Überführung des Fahrzeugs vom Hersteller zum Verkäufer war in dieser Werbung nicht angegeben.

Der Klage des ZLW gegen Citroen auf Unterlassung dieser Werbung, die nicht den Endpreis einschließlich der Überführungskosten enthalte, gab das Landgericht Köln statt. Auch das Oberlandesgericht Köln war der Auffassung, dass die fragliche Werbung wegen der fehlenden Angabe des Endpreises gegen die Bestimmungen des UWG und der PAngV verstoße. Daraufhin legte Citroën gegen das Urteil beim Bundesgerichtshof Berufung ein, der das Verfahren auszusetzte und zunächst dem EUGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorlegte:

1.      Stellt eine Werbung für ein Erzeugnis unter Angabe des dafür zu zahlenden Preises ein Anbieten im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 98/6 dar?

Falls die erste Frage zu bejahen ist:

2.      Muss der bei einem Anbieten im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 98/6 gemäß den Art. 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 anzugebende Verkaufspreis auch obligatorisch anfallende Kosten der Überführung eines Kraftfahrzeugs vom Hersteller zum Händler einschließen?

Falls die erste oder die zweite Frage zu verneinen ist:

3.      Muss der bei einer Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29 gemäß deren Art. 7 Abs. 4 Buchst. c Fall 1 anzugebende „Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben“ bei einem Kraftfahrzeug auch obligatorisch anfallende Kosten der Überführung des Fahrzeugs vom Hersteller zum Händler einschließen?

Daraufhin urteilte der EUGH:

Art. 3 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die vom Verbraucher zu tragenden Kosten der Überführung eines Kraftfahrzeugs vom Hersteller zum Händler in dem in einer Werbung eines Gewerbetreibenden angegebenen Verkaufspreis dieses Fahrzeugs enthalten sein müssen, wenn diese Werbung unter Berücksichtigung sämtlicher ihrer Merkmale aus der Sicht des Verbrauchers als ein für dieses Fahrzeug geltendes Angebot aufzufassen ist. Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob alle diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Quelle: EUGH ( http://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/de/ )

Zum vollständigen Urteil gelangt man über diesen Link:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=181466&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1511053

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Der BVfK begrüßt die EUGH-Entscheidung.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof deckt sich mit der Sichtweise des Bundesverbandes freier Kfz-Händler und sorgt erfreulicherweise auch weiterhin für klare Wettbewerbsverhätlnisse.

Hätte sich Citroen mit seiner Rechtsauffassung durchgesetzt, wäre insbesondere Internetschummeleien wieder Tür und Tor geöffnet worden. Der BVfK bekämpft unkorrekte Geschäftsmethoden, wozu auch unvollständige Preisangaben und Lockvogelmethoden zählen, seit Jahren konsequent und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung seriösen Autohandels.  

Zu diesem Zweck wurde im vergangenen Jahr auch die BVfK-Beschwerdestelle gegen Internetschummler eingerichtet, unseriöse Angebote online gemeldet werden können.

https://www.bvfk.de/verbraucher/unserioese-angebote-melden/

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